Anspruchsvoraussetzungen auf zusätzliche
Betreuungsleistungen im Rahmen der
Pflegeversicherung — SGB XI § 45


Frau Be. aus Hamburg

Nach dem Sozialgesetzbuch XI gilt:

Versicherte, die die Voraussetzungen der Pflegeversicherung nach Paragraph 45 erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs "zusätzliche Betreuungsleistungen" als Leistung der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag).

Die Leistungen betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Paragraph 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.

Dies sind:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie

2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmass der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt wurden, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Auszug SGB XI, Stand: Mai 2012


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